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Lehrverpflichtung
(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahresarbeitsbelastung ergibt.
(2a) Die Landesregierung kann die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(4) Die §§ 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 6 bis 11 ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(5) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Lehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(6) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 70 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 67 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 67 anschließt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(7) Zeiträume nach § 67 Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 5 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 67 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 5 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996, LGBl. Nr. 83/199649/2005)
(8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(10) Eine Anwendung des § 70 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(11) Auf Lehrer, die eine Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die §§ 67 bis 70 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
Lehrverpflichtung
(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahresarbeitsbelastung ergibt.
(2a) Die Landesregierung kann die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(4) Die §§ 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 6 bis 11 ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(5) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Lehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(6) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 70 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 67 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 67 anschließt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(7) Zeiträume nach § 67 Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 5 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 67 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 5 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 83/1996, LGBl. Nr. 83/199649/2005)
(8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(10) Eine Anwendung des § 70 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)
(11) Auf Lehrer, die eine Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die §§ 67 bis 70 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)