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(2) Die §§ 274 bis 278 über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den AbsWr. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichtenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
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(2) Die §§ 274 bis 278 über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den AbsWr. 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichtenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.