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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Verpflichtung gemäß AbsWr. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sindLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(2) Die Verpflichtung gemäß AbsWr. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sindLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.