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(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 11a nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest das selbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleistenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 193 bis 215 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea SCE) – (SCE-Gesetz SCEG), BGBl. I Nr. 104/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
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(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 11a nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest das selbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleistenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 193 bis 215 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea SCE) – (SCE-Gesetz SCEG), BGBl. I Nr. 104/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.