§ 84 G-VBG 2012 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.07.2024
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens beginnen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
    1. a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. b)Litera beines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. c)Litera ceines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. a)Litera adas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. b)Litera bwährend der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. c)Litera cnach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. (3)Absatz 3Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  4. (4)Absatz 4Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. (6)Absatz 6Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. a)Litera ader Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
    2. b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.08.2023
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens beginnen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
    1. a)Litera aeines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. b)Litera beines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. c)Litera ceines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. (2)Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. a)Litera adas Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. b)Litera bwährend der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. c)Litera cnach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. (3)Absatz 3Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  4. (4)Absatz 4Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. (6)Absatz 6Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. a)Litera ader Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
    2. b)Litera bdas Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. c)Litera ckeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten