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(1) Die ZeitMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, soweit im Folgendenwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechteist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigenSechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Die Zeit eines KarenzurlaubesHat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechtein Anspruch genommen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängenso hat er darauf Anspruch, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a und nach § 84 wird mit dem Tag des WiederantrittesWiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
a) |
| |||||||||||||||||
b) | wenn | |||||||||||||||||
wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
(1) Die ZeitMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, soweit im Folgendenwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechteist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigenSechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Die Zeit eines KarenzurlaubesHat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechtein Anspruch genommen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängenso hat er darauf Anspruch, wirksam.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a und nach § 84 wird mit dem Tag des WiederantrittesWiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
a) |
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b) | wenn | |||||||||||||||||
wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||