§ 87 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die ZeitMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, soweit im Folgendenwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechteist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigenSechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Die Zeit eines KarenzurlaubesHat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechtein Anspruch genommen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängenso hat er darauf Anspruch, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a und nach § 84 wird mit dem Tag des WiederantrittesWiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

a)

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasseswieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,

b)

wenn der Karenzurlaubdieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,

1. zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

c)

2. zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,
3. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2020

(1) Die ZeitMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, soweit im Folgendenwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechteist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigenSechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Die Zeit eines KarenzurlaubesHat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechtein Anspruch genommen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängenso hat er darauf Anspruch, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a und nach § 84 wird mit dem Tag des WiederantrittesWiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

a)

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasseswieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,

b)

wenn der Karenzurlaubdieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,

1. zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

c)

2. zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,
3. zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

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