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(1) MitDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Antritt einesKind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Dauer von sechs Monaten übersteigenden KarenzurlaubesMutter anzuwenden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,gelten die Abberufungim § 7 Abs. 1 und 2 des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählenTiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) HatDer Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstesauf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
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(1) MitDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Antritt einesKind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Dauer von sechs Monaten übersteigenden KarenzurlaubesMutter anzuwenden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,gelten die Abberufungim § 7 Abs. 1 und 2 des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählenTiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) HatDer Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
(3) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstesauf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
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