§ 56 Oö. LBG § 56

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des DienstwegesDienstwegs eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

1.

Rechtsmittel,

2.

Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2013

(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des DienstwegesDienstwegs eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

1.

Rechtsmittel,

2.

Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.

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