§ 100 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

BeiDem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.07.2024

BeiDem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

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