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Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäßDas Lichtbild des Dienstausweises darf auch in das interne elektronische Telefonverzeichnis aufgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäßDas Lichtbild des Dienstausweises darf auch in das interne elektronische Telefonverzeichnis aufgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)