§ 103 G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor§ 103 G- und Nachbereitung insgesamt 40 WochenstundenVBG 2012 seit 18.08.2023 weggefallen.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von

a)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und

b)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden

der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 lit. a und b auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 18.08.2023
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor§ 103 G- und Nachbereitung insgesamt 40 WochenstundenVBG 2012 seit 18.08.2023 weggefallen.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von

a)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und

b)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden

der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 lit. a und b auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

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