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(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. | in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und |
(2) Die §§ 8 und 910 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. | in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und |
(2) Die §§ 8 und 910 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.