§ 106 G-VBG 2012 Monatsentgelt

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.
  4. (3)Absatz 3Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.
  4. (3)Absatz 3Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.

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