§ 113 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

DieFür den GemeindenVertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und den Gemeindeverbänden nach diesemJugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz obliegenden Aufgaben sind solchemit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112 Abs. 2). An die Stelle des eigenen WirkungsbereichesKinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2019

DieFür den GemeindenVertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und den Gemeindeverbänden nach diesemJugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz obliegenden Aufgaben sind solchemit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112 Abs. 2). An die Stelle des eigenen WirkungsbereichesKinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

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