§ 46 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste

62,60 Euro,

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste

164,60 Euro,

3.

für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III

164,60 Euro,

b)

ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III

197,30 Euro,

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste

62,60 Euro,

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste

164,60 Euro,

3.

für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

a)

bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III

164,60 Euro,

b)

ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III

197,30 Euro,

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