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(1) Die §§ 64a bis 64d und 64e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
a) | Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder | |||||||||
b) | Beamte mit leitender Funktion, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Die §§ 64a bis 64e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs, | |||||||||
3. | im öffentlichen Sicherheitsdienst, | |||||||||
4. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 63a und 64a bis 64e Abs. 1 und 2 nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(1) Die §§ 64a bis 64d und 64e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
a) | Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder | |||||||||
b) | Beamte mit leitender Funktion, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Die §§ 64a bis 64e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs, | |||||||||
3. | im öffentlichen Sicherheitsdienst, | |||||||||
4. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 63a und 64a bis 64e Abs. 1 und 2 nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)