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(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 § 3 und 2 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzwWr. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des AbsKAG seit 18.10.2019 weggefallen. 1 lit. c.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland zulässig.
In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
Die Landesregierung kann von der Errichtung oder der Weiterführung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist bzw. besteht, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein Bedarf an der Errichtung oder Weiterführung der Abteilung nicht gegeben ist.
(4)
(4) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 3a ist die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:
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(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 § 3 und 2 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzwWr. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des AbsKAG seit 18.10.2019 weggefallen. 1 lit. c.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland zulässig.
In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
Die Landesregierung kann von der Errichtung oder der Weiterführung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist bzw. besteht, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein Bedarf an der Errichtung oder Weiterführung der Abteilung nicht gegeben ist.
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(4) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 3a ist die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:
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