§ 64g Oö. LBG § 64g

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Für Beamte, die in KrankenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-, Pflege-VG des Landes beschäftigt sind und Kuranstalten tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 22/2001, 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.11.2011

Für Beamte, die in KrankenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-, Pflege-VG des Landes beschäftigt sind und Kuranstalten tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 22/2001, 100/2011)

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