§ 126 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem InkrafttretenSämtliche Aufgabenbereiche der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hatVertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereihtder Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, gelten ab dem 1sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 undModellstellen sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihenabstrakte Stellen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgenModellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.

(2) AssistenzkräfteFür die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, deren Dienstverhältnisdie über Textbausteine definiert sind und denen je nach dem InkrafttretenAnforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der 12Anlage 8 dargestellt. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010,

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und vorModellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.

(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1.die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu

a)

den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und

b)

einer Funktionsgruppe

darzustellen sind.

(7) Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:

a)

Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,

b)

ärztliche Funktionen,

c)

klinisch-psychologische Funktionen,

d)

Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten,

e)

pflegerische Funktionen an Krankenanstalten,

f)

Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,

g)

medizinisch-technische Funktionen,

h)

Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen,

i)

pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen.

Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem InkrafttretenSämtliche Aufgabenbereiche der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hatVertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereihtder Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, gelten ab dem 1sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 undModellstellen sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihenabstrakte Stellen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgenModellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.

(2) AssistenzkräfteFür die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, deren Dienstverhältnisdie über Textbausteine definiert sind und denen je nach dem InkrafttretenAnforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der 12Anlage 8 dargestellt. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010,

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und vorModellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.

(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1.die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu

a)

den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und

b)

einer Funktionsgruppe

darzustellen sind.

(7) Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:

a)

Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,

b)

ärztliche Funktionen,

c)

klinisch-psychologische Funktionen,

d)

Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten,

e)

pflegerische Funktionen an Krankenanstalten,

f)

Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,

g)

medizinisch-technische Funktionen,

h)

Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen,

i)

pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen.

Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.

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