§ 47 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für die Leitung einer Station

a)

mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99

367,60 Euro,

b)

ab einer Führungsspanne von 15

490,70 Euro;

2.

für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen

a)

mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99

122,50 Euro,

b)

ab einer Führungsspanne von 15

245,00 Euro;

3.

für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

315,60 Euro.

(3) Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.

(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für die Leitung einer Station

a)

mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99

367,60 Euro,

b)

ab einer Führungsspanne von 15

490,70 Euro;

2.

für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen

a)

mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99

122,50 Euro,

b)

ab einer Führungsspanne von 15

245,00 Euro;

3.

für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

315,60 Euro.

(3) Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.

(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.

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