§ 127 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nichtDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr abgeschlossen werdenals einer Modellfunktion bzw. VereinbarungenModellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenVerwendung des Vertragsbediensteten, sind rechtsunwirksambezogen auf das Kalenderjahr, soweit im Abs. 2 und im § 101 nichts anderes bestimmt istregelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als RegelungenDie Zuordnung im Sinn des § 101, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind alsAbs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Regelungen dieses GesetzesVerwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.

(3) VertragsbediensteteHat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der Entlohnungsgruppe bbisherigen zur Folge, so ist die eine ReifeprüfungEinstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 128, Reife-129 und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.374,7 Euro vor130 anzupassen. Die Vorrückung inAnpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.838,8 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.

(4) Bisher gewährte Zulagen im Sinn der Leistungszulage nach § 68 gelten als Leistungszulagen. Sonstige bisher gewährte Zulagen und Nebengebühren gelten als Zulagen und Nebengebühren nach diesem Gesetz.

(5) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen VertragsbedienstetenVerwendungsänderung zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichtenerfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nichtDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr abgeschlossen werdenals einer Modellfunktion bzw. VereinbarungenModellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßenVerwendung des Vertragsbediensteten, sind rechtsunwirksambezogen auf das Kalenderjahr, soweit im Abs. 2 und im § 101 nichts anderes bestimmt istregelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.

(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als RegelungenDie Zuordnung im Sinn des § 101, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind alsAbs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Regelungen dieses GesetzesVerwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.

(3) VertragsbediensteteHat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der Entlohnungsgruppe bbisherigen zur Folge, so ist die eine ReifeprüfungEinstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 128, Reife-129 und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.374,7 Euro vor130 anzupassen. Die Vorrückung inAnpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.838,8 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.

(4) Bisher gewährte Zulagen im Sinn der Leistungszulage nach § 68 gelten als Leistungszulagen. Sonstige bisher gewährte Zulagen und Nebengebühren gelten als Zulagen und Nebengebühren nach diesem Gesetz.

(5) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen VertragsbedienstetenVerwendungsänderung zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichtenerfolgen.

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