§ 128 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in Kraftjene Entlohnungsstufe einzustufen, soweit in dendie sich

a)

unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und

b)

nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten

ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.

(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:

a)

zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

b)

zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

c)

zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

d)

in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.

(3) Abweichend vom Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzsind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, LGBl. Nr. 68/2001die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.

(2) Die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 und 2 treten mit 1lit. Jänner 2004 in Kraftb bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.

(34) § 121 tritt mit 1Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. Februar 2010 in Kraft2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2019

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in Kraftjene Entlohnungsstufe einzustufen, soweit in dendie sich

a)

unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und

b)

nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten

ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.

(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:

a)

zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

b)

zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

c)

zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,

d)

in dem nach lit. a, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.

(3) Abweichend vom Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzsind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, LGBl. Nr. 68/2001die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, außer Kraft.

(2) Die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 und 2 treten mit 1lit. Jänner 2004 in Kraftb bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.

(34) § 121 tritt mit 1Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. Februar 2010 in Kraft2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

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