§ 48 LBBG 2001 Erreichen eines höheren Gehaltes

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

2.

Zeitvorrückung (§ 49),

3.

Beförderung (§ 50),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2015

Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 8 und 9), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist,

2.

Zeitvorrückung (§ 49),

3.

Beförderung (§ 50),

4.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 11 Abs. 1 bis 4 und § 51) und

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 11 Abs. 5).

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