Anl. 1 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Anlage 1 (§ 40 Abs. 1§§ 39 Abs. 1 und 41)Anlage 1 (Paragraph 40Paragraphen 39, Absatz eins, und 41)Entlohnungsschema I (2024)EINREIHUNGSERFORDERNISSE FÜR EINE
VERWENDUNG IM GEMEINDEDIENSTTeil A
Entlohnungsschema römisch eins (2024)Vertragsbedienstete in der allgemeinen VerwaltungVertragsbedienstete der Verwendungsgruppe a

Anstellungserfordernis ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe b
  1. (1)Absatz einsAnstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Prüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.Das Anstellungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe c

Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen und eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von vier Jahren oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrberufes nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe d

Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder durch eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von zwei Jahren.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe e

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich.

Teil B
Vertragsbedienstete in der handwerklichen VerwendungVertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p1

Anstellungserfordernisse sind

  1. a)Litera ader Nachweis der für den Dienst erforderlichen besonderen Fachkenntnis, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachwiesen werden kann,
  2. b)Litera bdie Befähigung, ohne Anweisung selbstständig alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten und anzuleiten,
  3. c)Litera cdie Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien (Partieführer, Werkstättenleiter, Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) und
  4. d)Litera ddie Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

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Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p2

Anstellungserfordernisse sind:

  1. a)Litera ader Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die Lehrabschlussprüfung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen,
  2. b)Litera bgroße Fachkenntnis bzw. handwerkliche Fähigkeiten, die über die in der Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen und dienstlich in der Funktion benötigt werden (Facharbeiter),
  3. c)Litera cdie Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten und
  4. d)Litera ddie Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p3

Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und

  1. a)Litera aeine Lehrabschlussprüfung nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen in einem für den Arbeitsbereich relevanten Lehrberuf, oder
  2. b)Litera bfür angelernte Fachkräfte eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes in vergleichbarer Verwendung zurückgelegte Mindestzeit von sechs Jahren, oder
  3. c)Litera cdie Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (z.B. Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Straßenwalze) oder eines Lastkraftwagens (LKW) bei überwiegender Verwendung als Fahrer.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p4

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich und die Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit bzw. entsprechende Arbeitserfahrung erforderlich ist, sowie nach entsprechender Unterweisung ein weitgehend selbstständiges Arbeiten.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p5

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Arbeitsbereich.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Anlage 1 (§ 40 Abs. 1§§ 39 Abs. 1 und 41)Anlage 1 (Paragraph 40Paragraphen 39, Absatz eins, und 41)Entlohnungsschema I (2024)EINREIHUNGSERFORDERNISSE FÜR EINE
VERWENDUNG IM GEMEINDEDIENSTTeil A
Entlohnungsschema römisch eins (2024)Vertragsbedienstete in der allgemeinen VerwaltungVertragsbedienstete der Verwendungsgruppe a

Anstellungserfordernis ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe b
  1. (1)Absatz einsAnstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Prüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.Das Anstellungserfordernis nach Absatz eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.
Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe c

Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen und eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von vier Jahren oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrberufes nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe d

Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder durch eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von zwei Jahren.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe e

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich.

Teil B
Vertragsbedienstete in der handwerklichen VerwendungVertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p1

Anstellungserfordernisse sind

  1. a)Litera ader Nachweis der für den Dienst erforderlichen besonderen Fachkenntnis, die insbesondere durch einen Meisterbrief oder eine vergleichbare Ausbildung nachwiesen werden kann,
  2. b)Litera bdie Befähigung, ohne Anweisung selbstständig alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten und anzuleiten,
  3. c)Litera cdie Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien (Partieführer, Werkstättenleiter, Spezialarbeiter in besonderer Verwendung) und
  4. d)Litera ddie Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

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Entlohnungsgruppe

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5.615,5

4.477,6

3.241,9

2.918,9

2.391,6

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p2

Anstellungserfordernisse sind:

  1. a)Litera ader Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die Lehrabschlussprüfung nach den berufsrechtlichen Bestimmungen,
  2. b)Litera bgroße Fachkenntnis bzw. handwerkliche Fähigkeiten, die über die in der Lehrausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen und dienstlich in der Funktion benötigt werden (Facharbeiter),
  3. c)Litera cdie Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten und
  4. d)Litera ddie Befähigung, Auskünfte zu facheinschlägigen Anfragen zu erteilen.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen p3

Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und

  1. a)Litera aeine Lehrabschlussprüfung nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen in einem für den Arbeitsbereich relevanten Lehrberuf, oder
  2. b)Litera bfür angelernte Fachkräfte eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes in vergleichbarer Verwendung zurückgelegte Mindestzeit von sechs Jahren, oder
  3. c)Litera cdie Berechtigung zur Führung eines Spezialfahrzeuges (z.B. Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Straßenwalze) oder eines Lastkraftwagens (LKW) bei überwiegender Verwendung als Fahrer.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p4

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich und die Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit bzw. entsprechende Arbeitserfahrung erforderlich ist, sowie nach entsprechender Unterweisung ein weitgehend selbstständiges Arbeiten.

Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe p5

Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Arbeitsbereich.

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