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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Abs§ 6 Wr. 1 und § 4 entsprochen wirdKAG seit 18.10.2019 weggefallen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist bei Vorliegen der im Abs. 1 lit. b, c und d bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen.
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(2) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach Abs§ 6 Wr. 1 und § 4 entsprochen wirdKAG seit 18.10.2019 weggefallen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist bei Vorliegen der im Abs. 1 lit. b, c und d bezeichneten Voraussetzungen zu erteilen.