§ 52 LBBG 2001 Anwendung der Bundesvorschriften

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2017 bis 31.12.9999
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 55 bis 64b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 27/2017)

Stand vor dem 24.05.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 24.05.2017
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die §§ 55 bis 64b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 27/2017)

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