§ 68 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 68

Diensteinteilung

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der WochendienstzeitTeilzeitbeschäftigung nach § 67 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.03.2001

§ 68

Diensteinteilung

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der WochendienstzeitTeilzeitbeschäftigung nach § 67 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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