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Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 56/2007)
Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 56/2007)