§ 69 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 69

Überschreitung der Wochendienstzeit

Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.07.2007

§ 69

Überschreitung der Wochendienstzeit

Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesLGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 56/2007)

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