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(1) Dem Beamten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, LGBl. Nr. 56/2007121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund, sofern keine organisatorischen Gründe dafür vorliegen. Der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(1) Dem Beamten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, LGBl. Nr. 56/2007121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund, sofern keine organisatorischen Gründe dafür vorliegen. Der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)