§ 71 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 71

Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (InvalideBeamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.03.2001

§ 71

Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (InvalideBeamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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