§ 54 LBBG 2001 Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.

Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der die Beamtin oder der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ist die Beamtin oder der Beamte mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesregierung als Dienstort jene Ortsgemeinde zu bestimmen, in der die Dienststelle liegt, in der die Beamtin oder der Beamte überwiegend tätig ist (Stammdienststelle). Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Landesregierung festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Hauptstückes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG),

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.

Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Hauptstückes liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Hauptstückes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der die Beamtin oder der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Ist die Beamtin oder der Beamte mehreren Dienststellen dauernd zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesregierung als Dienstort jene Ortsgemeinde zu bestimmen, in der die Dienststelle liegt, in der die Beamtin oder der Beamte überwiegend tätig ist (Stammdienststelle). Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Landesregierung festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinden gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Hauptstückes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG),

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

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