Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 59 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf eine höhere Schiffsklasse gebucht werden, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.