§ 79 Oö. LBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Erkrankt eine Beamtin oderbzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen die Beamtin oder der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankungfindet bei einer länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stundendauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hättestatt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2014

(1) Erkrankt eine Beamtin oderbzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen die Beamtin oder der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankungfindet bei einer länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stundendauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hättestatt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

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