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(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 72 Abs. 6) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %; | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014) |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei WerktagenUrlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Graddes Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 72 Abs. 6) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %; | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014) |
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei WerktagenUrlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Graddes Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)