§ 33 Wr. KAG (weggefallen)

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Angliederungsverträge, das sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung§ 33 Wr. Sie sind nur in Fällen eines unabweisbar notwendigen Bedarfes, insbesondere dann zu genehmigen, wenn Kranke bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können und der Angliederungsvertrag zu keinem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand führen würdeKAG seit 18.10.2019 weggefallen. Der Angliederungsvertrag hat zur Folge, dass die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten als solche der Hauptanstalt gelten.

(2) Im Angliederungsvertrag muss insbesondere

a)

eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Geltungsdauer oder bei Abschluß auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nicht weniger als drei Monaten und nicht mehr als einem Jahr vorgesehen sein;

b)

die Höchstzahl der stationäre Patientinnen und Patienten der Hauptanstalt bestimmt sein, die jeweils in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelt werden dürfen;

c)

die Beobachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verköstigung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert sein;

d)

die Höhe der Pflegegebühr festgesetzt sein, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten ist, und deren Verpflichtung, den gesamten mit der Unterbringung der Patienten der Hauptanstalt verbundenen Aufwand zu tragen;

e)

die Regelung der Rechte der Hauptanstalt hinsichtlich der ärztlichen Beaufsichtigung ihrer Patienten in der angegliederten Krankenanstalt getroffen sein;

f)

geregelt sein, dass die in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise vorzumerken sind und die angegliederte Krankenanstalt ihr hiezu ohne Verzug deren Aufnahme und Entlassung unter Beigabe der erforderlichen Unterlagen und Angaben bekanntzugeben hat.

(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abs. 2 lit. d sind in besonders gearteten Fällen zulässig.

(4) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht im Bundesland Wien, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtsgültigkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.

(5) Eine nach Abs. 1 erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand geführt hat. Bestehende Angliederungsverträge sind ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan zu überprüfen, und bei fehlender Übereinstimmung ist ihre Genehmigung zu widerrufen.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.10.2019
(1) Angliederungsverträge, das sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung§ 33 Wr. Sie sind nur in Fällen eines unabweisbar notwendigen Bedarfes, insbesondere dann zu genehmigen, wenn Kranke bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können und der Angliederungsvertrag zu keinem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand führen würdeKAG seit 18.10.2019 weggefallen. Der Angliederungsvertrag hat zur Folge, dass die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten als solche der Hauptanstalt gelten.

(2) Im Angliederungsvertrag muss insbesondere

a)

eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Geltungsdauer oder bei Abschluß auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nicht weniger als drei Monaten und nicht mehr als einem Jahr vorgesehen sein;

b)

die Höchstzahl der stationäre Patientinnen und Patienten der Hauptanstalt bestimmt sein, die jeweils in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelt werden dürfen;

c)

die Beobachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verköstigung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert sein;

d)

die Höhe der Pflegegebühr festgesetzt sein, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten ist, und deren Verpflichtung, den gesamten mit der Unterbringung der Patienten der Hauptanstalt verbundenen Aufwand zu tragen;

e)

die Regelung der Rechte der Hauptanstalt hinsichtlich der ärztlichen Beaufsichtigung ihrer Patienten in der angegliederten Krankenanstalt getroffen sein;

f)

geregelt sein, dass die in der angegliederten Krankenanstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise vorzumerken sind und die angegliederte Krankenanstalt ihr hiezu ohne Verzug deren Aufnahme und Entlassung unter Beigabe der erforderlichen Unterlagen und Angaben bekanntzugeben hat.

(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abs. 2 lit. d sind in besonders gearteten Fällen zulässig.

(4) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht im Bundesland Wien, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtsgültigkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.

(5) Eine nach Abs. 1 erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand geführt hat. Bestehende Angliederungsverträge sind ebenfalls auf ihre Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan zu überprüfen, und bei fehlender Übereinstimmung ist ihre Genehmigung zu widerrufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten