§ 33a Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission einrichten, die zur Gänze oder mit Teilbereichen von Aufgaben der Arzneimittelkommission betraut werden kann.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Adaptierung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.

(3) Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die Arzneimittelkommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie insbesondere:

1.

Befassung mit allen beabsichtigten Nichtinterventionellen Studien von zugelassenen Arzneispezialitäten;

2.

regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;

3.

Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.

für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;

2.

die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;

3.

die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;

4.

bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 3 über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere Maßnahmen ergriffen werden, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis sowie die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung nach § 33a Abs. 7 Z 4 abzustimmen. Soweit das Heilmittelverzeichnis durch den Erstattungskodex ersetzt wurde, ist dieser anzuwenden.

(6) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.

(7) Die nicht trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);

2.

der Leiterin oder dem Leiter der Anstaltsapotheke (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einer Konsiliarapothekerin oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;

3.

einer weiteren ärztlichen Vertreterin oder einem weiteren ärztlichen Vertreter, die oder der von der ärztlichen Leiterin oder vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern) zu nominieren ist;

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung.

(7a) Die trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

einer oder einem oder mehreren medizinischen Verantwortlichen des Trägers;

2.

einer oder einem oder mehreren pharmazeutischen Verantwortlichen des Trägers, soweit solche nicht bestellt sind, einer Leiterin oder einem Leiter oder mehreren Leiterinnen oder Leitern einer Anstaltsapotheke;

3.

weiteren ärztlichen Vertreterinnen oder Vertretern, die von der oder dem medizinischen Verantwortlichen des Trägers zu nominieren sind;

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung;

5.

einer oder einem Qualitätsbeauftragten des Trägers.

(8) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen beigezogen werden. Für die nicht trägerweite Arzneimittelkommission kann der Träger der Krankenanstalt (können die Träger der Krankenanstalten) eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.

(9) Der Träger der Krankenanstalt kann (die Träger der Krankenanstalten können) die Funktion einer oder eines oder mehrerer Vorsitzenden und einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

(10) Die oder der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400 systemisierten Betten sowie bei trägerweiter Zuständigkeit mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.

(11) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls eine ärztliche Vertreterin oder ein ärztlicher Vertreter und eine Apothekerin oder ein Apotheker, anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.

(13) Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:

1.

kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);

2.

Einberufung der Sitzungen;

3.

Erstellung der Tagesordnung;

4.

Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;

5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.

(13a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sowie deren Vertretungen haben allfällige Beziehungen zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, gegenüber dem Träger der Krankenanstalt vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(14) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(15) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(17) Die Abs. 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

Stand vor dem 20.02.2023

In Kraft vom 27.01.2018 bis 20.02.2023
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träger mehrerer Krankenanstalten können auch eine trägerweite Arzneimittelkommission einrichten, die zur Gänze oder mit Teilbereichen von Aufgaben der Arzneimittelkommission betraut werden kann.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Adaptierung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln; Träger mehrerer Krankenanstalten haben hiezu detaillierte grundsätzliche Richtlinien zu erlassen.

(3) Darüber hinaus kann der Träger der Krankenanstalt die Arzneimittelkommission mit weiteren Aufgaben betrauen, wie insbesondere:

1.

Befassung mit allen beabsichtigten Nichtinterventionellen Studien von zugelassenen Arzneispezialitäten;

2.

regelmäßiges Arzneimittel-Controlling;

3.

Erstellen einer Notfall-Arzneimittelliste.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.

für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;

2.

die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;

3.

die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist;

4.

bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien gemäß Abs. 2 Z 3 über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere Maßnahmen ergriffen werden, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis sowie die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden. Diese Vorgangsweise ist mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Sozialversicherung nach § 33a Abs. 7 Z 4 abzustimmen. Soweit das Heilmittelverzeichnis durch den Erstattungskodex ersetzt wurde, ist dieser anzuwenden.

(6) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei einer Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.

(7) Die nicht trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

der Leiterin oder dem Leiter des ärztlichen Dienstes (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter des ärztlichen Dienstes);

2.

der Leiterin oder dem Leiter der Anstaltsapotheke (einer der Leiterinnen oder einem der Leiter der Anstaltsapotheke) oder einer Konsiliarapothekerin oder einem Konsiliarapotheker mit klinischer Erfahrung;

3.

einer weiteren ärztlichen Vertreterin oder einem weiteren ärztlichen Vertreter, die oder der von der ärztlichen Leiterin oder vom ärztlichen Leiter (den ärztlichen Leiterinnen oder Leitern) zu nominieren ist;

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung.

(7a) Die trägerweite Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:

1.

einer oder einem oder mehreren medizinischen Verantwortlichen des Trägers;

2.

einer oder einem oder mehreren pharmazeutischen Verantwortlichen des Trägers, soweit solche nicht bestellt sind, einer Leiterin oder einem Leiter oder mehreren Leiterinnen oder Leitern einer Anstaltsapotheke;

3.

weiteren ärztlichen Vertreterinnen oder Vertretern, die von der oder dem medizinischen Verantwortlichen des Trägers zu nominieren sind;

4.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialversicherung;

5.

einer oder einem Qualitätsbeauftragten des Trägers.

(8) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können im Anlassfall weitere Personen beigezogen werden. Für die nicht trägerweite Arzneimittelkommission kann der Träger der Krankenanstalt (können die Träger der Krankenanstalten) eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.

(9) Der Träger der Krankenanstalt kann (die Träger der Krankenanstalten können) die Funktion einer oder eines oder mehrerer Vorsitzenden und einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers festlegen. Werden keine derartigen Festlegungen getroffen, wählen die Mitglieder der Arzneimittelkommission aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

(10) Die oder der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, in Krankenanstalten mit mehr als 400 systemisierten Betten sowie bei trägerweiter Zuständigkeit mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.

(11) Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls eine ärztliche Vertreterin oder ein ärztlicher Vertreter und eine Apothekerin oder ein Apotheker, anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt (den Rechtsträgern der Krankenanstalten) zur Kenntnis zu bringen.

(13) Die Arzneimittelkommission hat sich unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 8 bis 12 eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser sind insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln:

1.

kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen);

2.

Einberufung der Sitzungen;

3.

Erstellung der Tagesordnung;

4.

Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung;

5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Die Geschäftsordnung ist dem Träger der Krankenanstalt (den Trägern der Krankenanstalten) anzuzeigen.

(13a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sowie deren Vertretungen haben allfällige Beziehungen zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, gegenüber dem Träger der Krankenanstalt vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zu pharmazeutischen Unternehmen oder Marketingunternehmen, die Arzneimittel bewerben oder vermarkten, geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(14) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(15) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(17) Die Abs. 15 und 16 gelten nur für Arzneimittelkommissionen von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stadt Wien ist.

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