§ 87 Oö. LBG § 87

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 87LGBl. Nr. 57/2000)

Krankenfürsorge für o.ö. Landesbeamte

(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte" zu führen.

(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte sowie über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln, daß die Gleichwertigkeit im Sinn des Abs. 1 für den erfaßten Personenkreis gewährleistet ist.

(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte werden durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienstnehmer aufgebracht.

(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltende.

(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 5) zu berücksichtigen.

(7) Von den nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzten Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände für bestimmte Fälle in der Satzung Sonderregelungen getroffen werden.

(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszuschlägen festzusetzen:

1.

ein Beitragszuschlag des Dienstgebers zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung und der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation,

2.

ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern, wenn dies zur Deckung der Kosten der Krankenfürsorge erforderlich ist.

Für diese Beitragszuschläge gilt Abs. 6 sinngemäß.

(9) Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge gedeckt sind, trägt die Kosten das Land.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.2000

Entfallen (Anm: § 87LGBl. Nr. 57/2000)

Krankenfürsorge für o.ö. Landesbeamte

(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte" zu führen.

(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte sowie über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln, daß die Gleichwertigkeit im Sinn des Abs. 1 für den erfaßten Personenkreis gewährleistet ist.

(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte werden durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienstnehmer aufgebracht.

(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltende.

(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 5) zu berücksichtigen.

(7) Von den nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzten Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände für bestimmte Fälle in der Satzung Sonderregelungen getroffen werden.

(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszuschlägen festzusetzen:

1.

ein Beitragszuschlag des Dienstgebers zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung und der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation,

2.

ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern, wenn dies zur Deckung der Kosten der Krankenfürsorge erforderlich ist.

Für diese Beitragszuschläge gilt Abs. 6 sinngemäß.

(9) Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge gedeckt sind, trägt die Kosten das Land.

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