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(2) Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen.
In dieser Zahlungsaufforderung ist anzuführen:
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(3) Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Abs. 2) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.
(4) Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(5) Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen nicht stattgegeben, ist der Anspruch vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt in diesem Fall als Rückstandsausweis.
(6) Auf Grund des Rückstandsausweises für Pflege- und Sondergebühren sowie für Kostenbeiträge einer öffentlichen Krankenanstalt ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(7) Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.
(2) Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen.
In dieser Zahlungsaufforderung ist anzuführen:
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(3) Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Abs. 2) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.
(4) Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(5) Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen nicht stattgegeben, ist der Anspruch vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt in diesem Fall als Rückstandsausweis.
(6) Auf Grund des Rückstandsausweises für Pflege- und Sondergebühren sowie für Kostenbeiträge einer öffentlichen Krankenanstalt ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(7) Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.