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9. ABSCHNITT
Verwendung des Beamten
Aufgaben
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Funktionslaufbahn bzw. seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Funktionslaufbahn bzw. einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Funktionslaufbahn bzw. der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen innerhalb der Grenzen des Landes Oberösterreich sowie bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten.
(5) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
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9. ABSCHNITT
Verwendung des Beamten
Aufgaben
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Funktionslaufbahn bzw. seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Funktionslaufbahn bzw. einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Funktionslaufbahn bzw. der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(4) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen innerhalb der Grenzen des Landes Oberösterreich sowie bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten.
(5) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
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