§ 64c Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2023 bis 31.12.9999

Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

  1. a)

Stand vor dem 20.02.2023

In Kraft vom 19.10.2019 bis 20.02.2023

Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

  1. a)

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