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Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 81/2002)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
Im § 93a tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstposten" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".
Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 81/2002)
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
Im § 93a tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstposten" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".