§ 93a Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 93a

Abberufung von einer leitenden Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 93a tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstposten" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002

§ 93a

Abberufung von einer leitenden Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001LGBl. Nr. 81/2002)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 93a tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstposten" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".

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