§ 64e Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger, das Land Wien oder der Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt eine Einschränkung des Leistungsangebotes im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten oder niedergelassenen Bereich, so haben sie diese Absicht einander mitzuteilen. Kommt innerhalb einer angemessenen Zeit keine einvernehmliche Lösung zu Stande und bleibt es bei der Einschränkung des Leistungsangebotes, dann kann derjenige, der stattdessen die Leistung tatsächlich erbringt, eine angemessene finanzielle Entschädigung von demjenigen begehren, der sein Leistungsangebot eingeschränkt hat.

(2) Der Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung ist bei der Schiedskommission (§ 50) geltend zu machen, welche - wenn die tatsächlichen Mehrkosten des durch die zusätzlichen Mehrleistungen Belasteten nicht nachgewiesen werden können - in sinngemäßer Anwendung des § 273 Zivilprozessordnung – ZPO, zu entscheiden hat.

(3) Eine meldepflichtige und daher allenfalls einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung begründende Einschränkung des Leistungsangebotes liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig ohne gesetzlichen oder behördlichen Auftrag erbrachte Leistung einstellt oder reduziert.

(4) Besteht die Leistungseinschränkung in einem vertragslosen Zustand zwischen Sozialversicherung und Vertragsärzten, dann sind die Kosten der Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Rechnung der leistungseinschränkenden Sozialversicherungsträger im Wege des Wiener Gesundheitsfonds abzugelten. Als Höchstbetrag des Abgeltungsbetrages ist die Summe der von der Sozialversicherung im Hinblick auf den vertragslosen Zustand nicht honorierten Arztabrechnungen zuzusprechen.

Stand vor dem 20.02.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.02.2023
(1) Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger, das Land Wien oder der Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt eine Einschränkung des Leistungsangebotes im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten oder niedergelassenen Bereich, so haben sie diese Absicht einander mitzuteilen. Kommt innerhalb einer angemessenen Zeit keine einvernehmliche Lösung zu Stande und bleibt es bei der Einschränkung des Leistungsangebotes, dann kann derjenige, der stattdessen die Leistung tatsächlich erbringt, eine angemessene finanzielle Entschädigung von demjenigen begehren, der sein Leistungsangebot eingeschränkt hat.

(2) Der Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung ist bei der Schiedskommission (§ 50) geltend zu machen, welche - wenn die tatsächlichen Mehrkosten des durch die zusätzlichen Mehrleistungen Belasteten nicht nachgewiesen werden können - in sinngemäßer Anwendung des § 273 Zivilprozessordnung – ZPO, zu entscheiden hat.

(3) Eine meldepflichtige und daher allenfalls einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung begründende Einschränkung des Leistungsangebotes liegt nicht vor, wenn jemand freiwillig ohne gesetzlichen oder behördlichen Auftrag erbrachte Leistung einstellt oder reduziert.

(4) Besteht die Leistungseinschränkung in einem vertragslosen Zustand zwischen Sozialversicherung und Vertragsärzten, dann sind die Kosten der Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Rechnung der leistungseinschränkenden Sozialversicherungsträger im Wege des Wiener Gesundheitsfonds abzugelten. Als Höchstbetrag des Abgeltungsbetrages ist die Summe der von der Sozialversicherung im Hinblick auf den vertragslosen Zustand nicht honorierten Arztabrechnungen zuzusprechen.

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