§ 94 Oö. LBG Entsendung

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 94

Entsendung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

entsendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 § 39 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesGG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden FassungOö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 22/2001)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

Im § 94 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle des Wortes "Zulagen" das Wort "Vergütungen".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.08.2002
§ 94

Entsendung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

entsendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 § 39 des Oö. Landes-GehaltsgesetzesGG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden FassungOö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 22/2001)

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

Im § 94 Abs. 5 tritt an Stelle des Verweises "§ 21 Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" der Verweis "§ 39 Oö. Gehaltsgesetz 2001" und an Stelle des Wortes "Zulagen" das Wort "Vergütungen".

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