§ 96 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

§ 96

Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte,

die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden

1.

wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.07.2021

§ 96

Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte,

die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden

1.

wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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