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(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt: für die Beamtin oder den Beamten
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(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr oder ihm vorerst eine Teil-UmzugsvergütungTeilumzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt: für die Beamtin oder den Beamten
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(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr oder ihm vorerst eine Teil-UmzugsvergütungTeilumzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.