§ 98 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

§ 98

Durchführung derDienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Die DurchführungAls Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der Dienstbeurteilung obliegt der Dienstbehörde, soweit im Abserforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. 2 nicht anderes vorgesehenDie Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

(2) Zur DurchführungDie Erstellung der Dienstbeurteilung in den FällenDienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des § 103 Abs. 3 und 4 und des § 104 werden beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission und eine Dienstbeurteilungsoberkommission errichtetBeamten.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter undBei der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern (§ 100). Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der DienstbeurteilungskommissionDienstbeschreibung sind von der Landesregierung aus dem Kreis der definitiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung jener Mitglieder, die im Sinn des § 100 Abs. 1 der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören müssen, hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

(4) Die Dienstbeurteilungsoberkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind vonWar der LandesregierungBeamte während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit Wirkung vom 1den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen. Jänner eines Kalenderjahres

(5) Tritt in der Person des für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. GleichzeitigDienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören. Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägenbisher für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren ErsatzmitgliedernDienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig seinbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.2001

§ 98

Durchführung derDienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Die DurchführungAls Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der Dienstbeurteilung obliegt der Dienstbehörde, soweit im Abserforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. 2 nicht anderes vorgesehenDie Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

(2) Zur DurchführungDie Erstellung der Dienstbeurteilung in den FällenDienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des § 103 Abs. 3 und 4 und des § 104 werden beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission und eine Dienstbeurteilungsoberkommission errichtetBeamten.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter undBei der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern (§ 100). Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der DienstbeurteilungskommissionDienstbeschreibung sind von der Landesregierung aus dem Kreis der definitiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung jener Mitglieder, die im Sinn des § 100 Abs. 1 der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören müssen, hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

(4) Die Dienstbeurteilungsoberkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind vonWar der LandesregierungBeamte während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit Wirkung vom 1den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen. Jänner eines Kalenderjahres

(5) Tritt in der Person des für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. GleichzeitigDienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören. Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägenbisher für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren ErsatzmitgliedernDienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig seinbringen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

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