§ 106 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

11. ABSCHNITT

Ruhestand

§ 106

Übertritt in den Ruhestand

(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des

780. Lebensmonats in den Ruhestand.

(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beamtin oder der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2007

11. ABSCHNITT

Ruhestand

§ 106

Übertritt in den Ruhestand

(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des

780. Lebensmonats in den Ruhestand.

(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beamtin oder der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 56/2007)

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