Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
11. ABSCHNITT
Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des
780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beamtin oder der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 56/2007)
11. ABSCHNITT
Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des
780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beamtin oder der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 56/2007)