§ 107 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999
(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei der Durchführung der Feldarbeit § 108 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2012
(1) Vermessungen, Absteckungen, Vermarkungen und ähnliche Dienstgänge im Agrardienst, die als regelmäßige Dienstverrichtungen anzusehen und in der Natur des Dienstes gelegen sind, begründen keinen Anspruch auf das Kilometergeld.

(2) Für technische Beamte im Agrardienst ist bei der Durchführung der Feldarbeit § 108 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)

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