§ 107a Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des MonatsAnmerkung, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.12.2011 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des MonatsAnmerkung, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)

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