§ 113 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999
(1) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 10 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015)

(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 - nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.

(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.

(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.

(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.

(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem LBPG 2002.

(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind die §§ 8 und 10 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 7 und 8

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2010/2011 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(11) Anpassungen des Formulars (Abs. 10), die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.

(12) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

(13) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 10 in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10

1.

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 10 Abs. 1a anzuwenden.

(14) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Abs. 3 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

1.

§ 10 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 11.11.2014 bis 31.10.2015
(1) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 10 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015)

(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 - nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.

(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.

(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.

(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.

(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem LBPG 2002.

(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1.

sind die §§ 8 und 10 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2.

ist § 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 7 und 8

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 bestehende

sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2010/2011 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(11) Anpassungen des Formulars (Abs. 10), die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.

(12) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

(13) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 10 in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10

1.

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von elf Jahren entfällt, und

2.

§ 10 Abs. 1a anzuwenden.

(14) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Abs. 3 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

1.

§ 10 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 10 Abs. 1a nicht anzuwenden.

(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.

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