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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015) |
(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.
(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.
(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem LBPG 2002.
(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
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(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 7 und 8
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(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(11) Anpassungen des Formulars (Abs. 10), die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
(12) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.
(13) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 10 in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10
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(14) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Abs. 3 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
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(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2015) |
(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.
(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.
(7) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem LBPG 2002.
(8) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 7 und 10 stellen oder für die gemäß Abs. 7 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
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(9) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 7 und 8
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(10) Anträge gemäß Abs. 7 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 festgelegten Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(11) Anpassungen des Formulars (Abs. 10), die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
(12) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.
(13) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 10 in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 7 und 10
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(14) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß Abs. 3 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
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(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 46 LBPG 2002 anzurechnen.